1.2. Die Beklagte entgegnet, sie sei als klassischer Bodenleger-Betrieb gestartet und trete bis heute als solcher auf dem Markt auf. In den frühen Jahren ihrer Geschäftstätigkeit habe der Anteil der klassischen Bodenbelagsarbeiten mit Kerngebiet des Parkettbodens praktisch 100% betragen, zumal zum damaligen Zeitpunkt Anhydritfliessböden na¬hezu ausschliesslich in Industriebetrieben eingebaut worden seien. Erst im Zeitraum der letz-ten fünf bis sechs Jahre sei die Anwendung der Anhydritfliessböden auch für den privaten Wohnbau erkannt worden, insbesondere weil damit schwellenlose