Es sei einem Estrich eigen, dass er verschiedenartig genutzt werde. Wie auch immer der Anhydritfliessboden letztlich genutzt werde, in jedem Fall erfülle er betreffend Material, Lage und Funktion im Bodenaufbau die Eigenschaften eines Unterlagsbodens, zumal kein weiterer Unterlagsboden erforderlich sei. Deshalb würden durch dieses Angebot andere Unternehmen konkurriert, die ebenfalls Unterlagsböden erstellten. Da die Erstellung von Anhydritfliessböden der Beklagten das Gepräge geben würde, sei sie vom 1. Juli 2003 bis am 31. Dezember 2014 vollumfänglich dem AVE GAV FAR unterstellt.