1. 1.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach deren Angaben zu 70% bis 80% Anhydritfliessböden anfertige, welche als Unterlagsböden im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR zu qualifizieren seien. Der Anhydritfliessboden sei nichts anderes als eine Weiterentwicklung des Anhydritunterlagsboden, mit der besonderen Eigenschaft, dass er sich aufgrund der flüssigen Ausgangskonsistenz von selbst nivelliere. Es sei einem Estrich eigen, dass er verschiedenartig genutzt werde.