1. Die Klägerin verlangt die Zahlung von FAR-Beiträgen. Für die Beurteilung dieser Beitragsforderungen sind die in Art. 73 BVG genannten Berufsvorsorgegerichte zuständig, auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Stiftung im Sinne von Art. 89a ZGB handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die verwaltungsgerichtliche Abteilung des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit aufgrund des Sitzes der Beklagten in Appenzell zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 ZGB und Art. 31 Abs. 1 VerwGG).