7. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 gab die Stiftung FAR dem Rechtsvertreter der A. bekannt, dass gestützt auf den Entscheid des Ausschusses Rekurse vom 3. Dezember 2014 die A. seit dem 1. Juli 2003 vollumfänglich unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR falle und sie seit diesem Datum auch FARbeitragspflichtig sei sowie aufgrund der absoluten Verjährungsfrist nach 10 Jahren einzig die FAR-Beiträge des Jahres 2003 verjährt seien (kläg.act. 17). 62 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang