chen Geltungsbereich fallen würden, seit 1. Juli 2003 die FAR-Beiträge abzurechnen habe. 4. Gegen diesen Entscheid erhob der damalige Rechtsvertreter der A. am 5. Juli 2010 Einsprache. Die A. sei zu rund 90% im Bereich Verlegen von Anhydritfliessböden, deren Erstellung nur minimale körperliche Anstrengung erfordere, tätig, weshalb eine Unterstellung unter den GAV FAR ausgeschlossen sei und zudem die Forderungen teilweise verjährt seien.