3. Da die A. die Formulare auch nach erfolgter Mahnung vom 20. April 2010 nicht eingereicht hat, entschied die Stiftung FAR am 21. Juni 2010, dass ihre ausgeübten Tätigkeiten gemäss HR und Informationen der Firmenhomepage (Einbringen von Unterlagsböden und Anhydritfliessböden) unter den betrieblichen und räumlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR) falle und sie für die von ihr beschäftigten Mitarbeiter, welche unter den persönli-