2. Mit Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (folgend: Stiftung FAR) die A, bis zum 15. April 2010 bestimmte Informationen durch Ausfüllung eines Fragebogens zu erteilen, damit sie abklären könne, ob der Betrieb unter den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) falle und seit Inkrafttreten des GAV FAR beitragspflichtig wäre.