Die funktionellen Verkehrsbeschränkungen sind demnach vertretbar und liegen jedenfalls im Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde. Falls sie sich nicht bewähren oder die Verhältnisse später wesentlich ändern sollten, hat es die verfügende Behörde nach Art. 107 Abs. 5 SSV in der Hand, die gebotenen Korrekturen zu beschliessen. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 2. Februar 2016 (Prot. Nr. 150) sowie die Verkehrsanordnung des Landesfähnrichs des Kantons Appenzell I.Rh. vom 28. September 2015 sind zu bestätigen. (…)