110 Abs. 1 SSV signalisiert, noch in der Liste der Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) aufgeführt sind. Wenn es nämlich den Kantonen frei steht, den Verkehr auf Nicht-Durchgangsstrassen nach Art. 3 Abs. 3 SVG vollständig zu untersagen, was grundsätzlich aus allen Gründen möglich ist, sofern die verfassungsmässigen Rechte der Bürger beachtet werden, so muss es ihnen auch gestattet sein, nach ihrem Ermessen mildere Massnahmen als ein Totalverbot vorzusehen (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 37, 44, 60).