Die verfügten funktionalen Verkehrsbeschränkungen müssten sich jedoch vorliegend nicht einmal auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG stützen. Die Strassen, welche zum Landsgemeindeplatz führen, sind nämlich für den allgemeinen Durchgangsverkehr nicht geöffnet, zumal sie nur mit Tempo 30 befahren werden dürfen und weder als Hauptstrassen nach Art. 110 Abs. 1 SSV signalisiert, noch in der Liste der Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) aufgeführt sind.