3.2. Funktionelle Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können neben strassenbautechnischen und verkehrspolizeilichen Gründen auch der Umweltschutz, die Raumplanung, der Ortsbildschutz, die Mobilität von Personen mit Behinderungen sowie andere örtliche Bedürfnisse oder Prioritäten rechtfertigen. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der stras- 59 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang