1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die auf dem Landsgemeindeplatz vorgesehene Parkierungsordnung zu einem nicht zu unterschätzenden Suchverkehr mit den für die Verkehrssicherheit und die Umwelt verbundenen negativen Folgen führen werde. Die Standeskommission sei sich ihrer gegenteiligen Argumentation offenbar nicht sicher, denn sie räume im Rekursentscheid zumindest ein, dass eine entsprechende Prognose ganz schwierig sei. Ob sich die Auswirkungen des neuen Verkehrsregimes auf den Suchverkehr in der Tat in Grenzen halten werde, müsse ernsthaft bezweifelt werden.