Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahingehend, als dass die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass der strittigen Verkehrsanordnung vorhanden seien, namentlich erlaube Art. 3 Abs. 4 SVG ausdrücklich, dass mit funktionellen Verkehrsanordnungen „der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden" könne. Es sei zu prüfen, ob das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement dabei seinen Gestaltungsspielraum eingehalten habe.