3.5. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesfähnrich von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausging oder überwiegende Interessen, welche der Beschränkung entgegenstehen würden, verkannte. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass mit den verfügten Verkehrsanordnungen gewisse Personen mehr eingeschränkt würden als andere. Die Beschränkung auf zwei Signalisationsänderungen (Fahrverbot für Gesellschaftswagen und Sackgasse) ist verhältnismässig. Die funktionellen Verkehrsbeschränkungen sind demnach vertretbar und liegen jedenfalls im Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde.