Auch die Anordnung eines vollständigen Verbots für Motorfahrzeuge, ergänzt um den Zusatz „Zufahrt nur mit Sonderbewilligung“, den Landsgemeindeplatz zu befahren, läge wohl im Ermessen der verfügenden Behörde: Einerseits könnte das Verbot mit einer noch zusätzlich erhöhten Sicherheit der Fussgänger bzw. mit der Bedeutung des geschichtsträchtigen Landsgemeindeplatzes als Begegnungsort mit Sitzplätzen und Strassencafés sachlich begründet werden und wäre folglich nicht willkürlich. Andererseits würden diesem Verbot keine verfassungsmässigen Rechte entgegenstehen.