auch gestattet sein, nach ihrem Ermessen mildere Massnahmen als ein Totalverbot vorzusehen (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 37, 44, 60). Auch die Anordnung eines vollständigen Verbots für Motorfahrzeuge, ergänzt um den Zusatz „Zufahrt nur mit Sonderbewilligung“, den Landsgemeindeplatz zu befahren, läge wohl im Ermessen der verfügenden Behörde: