Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte individuelle Freiheit der Automobilisten, somit die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV, würde nicht einmal durch ein allgemeines Fahrverbot, welches zu weiteren Umwegen nötigen würde, betroffen (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 38).