digen Justiz-, Polizei- und Militärdepartement bzw. dem Landesfähnrich als nach Art. 13 Abs. 1 EG SVG zuständiger Behörde belassen wird. Zudem wiegt diese Einschränkung nicht schwer: Der kurze Fussweg vom Zielplatz zum Hotel X erscheint auch dem Gericht als zumutbar, zumal auch in anderen Ortschaften Hotels nicht immer direkt mit Gesellschaftswagen angefahren werden können. Für behinderte Personen besteht nach wie vor die Möglichkeit, mit einem Personenwagen oder einem Kleinbus direkt vor den Eingang des Hotel X zu fahren.