Der Beschwerdeführer wird durch den Wegfall der direkten Zufahrtsmöglichkeit des Landsgemeindeplatzes mit Gesellschaftswagen und somit der Verhinderung der Zufahrt zu seinem Betrieb sicher in seiner Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt, doch sind die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff vorliegend erfüllt: Das Verbot findet in Art. 3 Abs. 4 SVG eine genügende gesetzliche Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse durch Reduktion von Lärm und Luftverschmutzung und Erhöhung der Sicherheit und erscheint als verhältnismässig und im Rahmen des Spielraumes, welcher dem zustän-