Der Beschwerdeführer wird durch den Wegfall der direkten Zufahrtsmöglichkeit des Landsgemeindeplatzes mit Gesellschaftswagen und somit der Verhinderung der Zufahrt zu seinem Betrieb sicher in seiner Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt, doch sind die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff vorliegend erfüllt: