Ebenfalls erhöhen die verfügten Verkehrsmassnahmen die Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer, insbesondere diejenige der Fussgänger und Fahrradfahrer. Indem nämlich der Durchgangsverkehr auf der Nord-Süd-Achse des Landsgemeindeplatzes wegfällt und somit der Motorfahrzeugverkehr sinken wird, wird auf dem Landsgemeindeplatz eine Verkehrsberuhigung erreicht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers haben Fussgänger in der bereits bestehenden 30er-Zone - im Gegensatz zu einer Begegnungszone (Art. 22b Abs. 1 SSV) - beim Landsgemeindeplatz kein Vortrittsrecht gegenüber dem fahrenden Verkehr (Art.