Beim verfügten Verbot für Gesellschaftswagen handelt es sich um ein sog. Teilfahrverbot, welches den Verkehr bloss für diese bestimmte Fahrzeugart verbietet (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. e SSV). Mit der Signalisation „Sackgasse“ kann der Motorfahrzeugverkehr nach wie vor auf den Landsgemeindeplatz fahren, jedoch diesen nicht mehr durchfahren. Bei beiden verfügten Signalisationen handelt es sich um funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.23/2006; 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006 E. 2.1; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 50).