3.2. Funktionelle Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können neben strassenbautechnischen und verkehrspolizeilichen Gründen auch der Umweltschutz, die Raumplanung, der Ortsbildschutz, die Mobilität von Personen mit Behinderungen sowie andere örtliche Bedürfnisse oder Prioritäten rechtfertigen. Die Kantone können all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem in Art. 107 Abs. 5 SSV zum Ausdruck gebrachten Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind.