Der Landsgemeindeplatz bleibe als Parkfläche erhalten. Die Aufhebung der bisherigen Möglichkeit, den Landsgemeindeplatz zu durchfahren, führe nicht zu Veränderungen des „existentiellen Besucherstroms". Als privates Interesse trage der Beschwerdeführer einzig vor, es finde eine Beschränkung der individuellen Freiheit der Automobilisten statt, die nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Eine Mehrfahrzeit von höchstens etwa einer Minute sei jedoch nicht geeignet, die Massnahme als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.