Die strittige Anordnung führe entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weder zu einer massiven Einschränkung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit noch zu einer massiven Einschränkung des Besucherstroms. Durch die strittige Verkehrsanordnung werde ein Umweg von nicht einmal 200m erforderlich, wenn ein Fahrzeug von Norden nach Süden (zum Beispiel vom Zielparkplatz zum Postplatz) gelangen wolle. Bei einer Geschwindigkeit von 30km/h verlängere sich die Fahrzeit um etwa eine halbe Minute. Für Fahrzeuge, die von Norden nach Süden fahren wollten, sei der Umweg noch kleiner.