Unter den Zielen der damals zur Diskussion stehenden Dorfgestaltung sei ausdrücklich erwähnt worden, dass bestehende verkehrstechnische Konflikte zwischen motorisiertem Verkehr und Fussgängern gelöst oder zumindest entschärft werden sollten, um eine möglichst reibungslose Abwicklung des Verkehrs zu realisieren. Gerade auch vor diesem Hintergrund könne es nicht sein, dass die ohne Einschränkung funktionierende Verkehrsführung massiv verschlechtert werde. Keiner der in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten Gründe für eine funktionale Verkehrsanordnung sei gegeben.