Da das öffentliche Interesse nicht klar sei, könne die Geeignetheit der Massnahme nicht eindeutig beurteilt werden. Das Gestaltungskonzept werde höher gewichtet als Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss. Obwohl die zuständigen Organe einen erheblichen Gestaltungsspielraum hätten, werde mit der neuen Verkehrsanordnung das zulässige Ermessen durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement weit überschritten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setze auch voraus, dass die Massnahme erforderlich sei, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Mithin müsse jene Massnahme getroffen werden, welche die privaten Interes-