Es sei kein öffentliches Interesse erkennbar, welches die Verkehrsanordnung zu rechtfertigen vermöge. Vielmehr werde ein fragwürdiges Gestaltungskonzept über alle andern, wichtigeren öffentlichen Interessen gestellt. Bereits vor diesem Hintergrund müsse die Verhältnismässigkeit mehr als in Frage gestellt werden. Offensichtlich solle der Landsgemeindeplatz ein Parkplatz bleiben. Mithin sei trotz Gestaltungskonzept nicht geplant, eine grundsätzliche Verbesserung der Situation auf dem Landsgemeindeplatz zu erreichen. Da das öffentliche Interesse nicht klar sei, könne die Geeignetheit der Massnahme nicht eindeutig beurteilt werden.