Die bisherige Verkehrsführung beweise, dass es durchaus Möglichkeiten gebe, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ohne dass der Landsgemeindeplatz für den Nord-Südverkehr abgesperrt werden müsse. Mithin bestehe diesbezüglich kein dringender Handlungsbedarf. Dieser Umstand sei auch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.