Am 1. Januar 2016 sei Art. 17 Abs. 3 VRV in Kraft getreten, wonach das Rückwärtsfahren über längere Strecken nur zulässig sei, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich sei. In Abs. 2 desselben Artikels heisse es, dass das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen untersagt sei. 50 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang