1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich weder aus der Verkehrsanordnung vom 28. September 2015 noch aus dem Rekursentscheid vom 2. Februar 2016 erkennen lasse, welches der in Art. 3 Abs. 4 SVG umschriebenen öffentlichen Interessen mit der Verkehrsanordnung verfolgt werden sollten. Der Landsgemeindeplatz bleibe nach wie vor ein Parkplatz. Durch das Verbot der Zufahrt auf den Landsgemeindeplatz für Gesellschaftswagen könne eine geringfügige Verbesserung in Bezug auf Lärm und Luftverschmutzung auf dem Landsgemeindeplatz nicht abgestritten werden.