Zweifellos seien andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, die weitere Einschränkungen für den Autoverkehr bringen würden. Diese würden die Verkehrsanordnung jedoch nicht rechtswidrig machen. Es sei nicht erhärtet, dass der Landsgemeindeplatz durch die Verkehrsanordnung noch mehr an Attraktivität verliere, daraus Umsatzeinbussen der Geschäfte resultieren und Arbeitsplätze gefährdet würden.