3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 2. Februar 2016 (Prot. Nr. 150) die vier Rekurse gegen die Verkehrsanordnung ab, soweit sie auf diese eintrat. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahingehend, als dass die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass der strittigen Verkehrsanordnung vorhanden seien, namentlich erlaube Art. 3 Abs. 4 SVG ausdrücklich, dass mit funktionellen Verkehrsanordnungen „der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden" könne. Es sei zu prüfen, ob das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement dabei seinen Gestaltungsspielraum eingehalten habe.