3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 8-2016 vom 30. Mai 2016 47 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.5. Verkehrsanordnung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG): die beiden Signalisationsänderungen beim Landsgemeindeplatz (Fahrverbot für Gesellschaftswagen und Sackgasse) sind verhältnismässig und liegen im Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde. Erwägungen: I.