Somit ist es nicht unmöglich geworden, im Sinne des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer zu urteilen. Erst wenn das Bundesgericht über die bei ihm hängige Beschwerde 4A_166/2016 entschieden hat, kann definitiv beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, nämlich die Sistierung der Versteigerung während des Auflösungsklageverfahrens, noch ein Rechtsschutzinteresse haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu sistieren. 46 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang