angeordneten Versteigerung der Aktien grundsätzlich bindend. Die vorliegend entscheidende Rechtsfrage jedoch, ob die im Rahmen des Organisationsmängelverfahrens (in welchem die Beschwerdeführer lediglich Nebenintervenienten sind) angeordnete Versteigerung während des Auflösungsklageverfahrens gemäss Art. 736 OR (für welches das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. sachlich zuständig ist) mittels vorsorglicher Massnahme sistiert werden kann, ist nicht geprüft. Somit ist es nicht unmöglich geworden, im Sinne des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer zu urteilen.