So dauert die vom Bundesgericht am 18. März 2016 verfügte vorläufige Sistierung der Versteigerung der C-Aktien maximal bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens 4A_166/2016. Wenn das Bundesgericht die Sistierung der Versteigerung der C-Aktien aufhebt oder mit seinem Entscheid denjenigen des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. betreffend Mängel der Organisation (E 176-2014) bestätigt, würde wohl die Rechtmässigkeit der durch den sachlich zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. angeordneten Versteigerung der Aktien grundsätzlich bindend.