2.4. Vorliegend ist der Streitgegenstand, d.h. die Sistierung der Versteigerung, und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer, nämlich ihre Aktien bis zu einer allfälligen Liquidation zu Eigentum behalten zu können, nicht definitiv weggefallen. Nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens kann das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wieder aufleben: So dauert die vom Bundesgericht am 18. März 2016 verfügte vorläufige Sistierung der Versteigerung der C-Aktien maximal bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens 4A_166/2016.