Der materiellen Rechtskraft sind zeitliche Grenzen gesetzt. Die Sperrwirkung der res iudicata besteht hinsichtlich des strittigen Anspruchs nur so weit, wie er im Vorprozess aufgrund der damals vorliegenden Tatsachen beurteilt wurde. Seither eingetretene Tatsachen befreien den Zweitrichter vom Entscheid des Erstrichters (vgl. Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 59 N 49).