Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auf spätere Verfahren nur, wenn Identität der Parteien sowie Identität des Streitgegenstands bestehen. Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich allein nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 59 N 30, 40). Der materiellen Rechtskraft sind zeitliche Grenzen gesetzt.