Ein Rechtsstreit ist dann gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat. Ein Streitfortführungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Streitgegenstand sich trotz des Erledigungsereignisses nicht endgültig erledigt hat (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art.