Eine Beurteilung des eingeklagten Anspruchs kann dann nicht mehr stattfinden. Die bisher zulässige und begründete Klage ist durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 7). Ein Rechtsstreit ist dann gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat.