gen (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 3). Die Gegenstandslosigkeit i.S.v. Art. 242 ZPO tritt insbesondere ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 5, 11). Gegenstandslosigkeit tritt ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist. Eine Beurteilung des eingeklagten Anspruchs kann dann nicht mehr stattfinden.