2.3. Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben (Art. 242 ZPO). Wenn dem Gericht Gründe für die Gegenstandslosigkeit bekannt sind, hat nach Art. 242 ZPO von Amtes wegen die gerichtliche Abschreibung des Prozesses zu erfol- 45 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang