Der Entscheid der Vorinstanz sei entsprechend zu korrigieren. Erst wenn im Verfahren 4A_166/2016 (bzw. Verfahren E 176-2014 / Verfahren KE 5-2016) abschliessend über die Fortführung bzw. die Zulässigkeit der Steigerung der C-Aktien befunden sei, könne im vorliegenden Verfahren abschliessend darüber befunden werden, ob das Streitfortführungsinteresse noch gegeben sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei im vorliegenden Verfahren das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu sistieren. Entsprechend wäre auch noch kein Kostenentscheid notwendig gewesen bzw. dieser hätte mit dem Entscheid in der Hauptsache verlegt werden können. (…)