Allerdings beschränke sich die Wirkung der Verfügung des Bundesgerichts eben nur auf das Verfahren 4A_166/2016. Wenn durch den Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 4A_166/2016 die Sistierung der Versteigerung der C-Aktien aufgehoben werde oder wenn die Anordnung der Versteigerung der C-Aktien als zulässig beurteilt werde, dann lebe das Rechtsschutzinteresse/Streitfortsetzungsinteresse der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wieder auf. Die Voraussetzungen für die Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Verfahren seien demnach nicht gegeben. Der Entscheid der Vorinstanz sei entsprechend zu korrigieren.