Denn es handle sich dabei um zwei verschiedene und voneinander unabhängige Verfahren. Die Verfügung des Bundesgerichts beziehe sich auf das Verfahren 4A_166/2016 (bzw. das Verfahren E 176-2014 vor Vorinstanz und das Verfahren KE 5-2016 vor Kantonsgericht Appenzell I.Rh.). Natürlich habe die dort verfügte vorläufige Sistierung der Versteigerung der C-Aktien auch Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren - denn die Versteigerung der C-Aktien sei mit der Verfügung des Bundesgerichts grundsätzlich sistiert. Allerdings beschränke sich die Wirkung der Verfügung des Bundesgerichts eben nur auf das Verfahren 4A_166/2016.