2. 2.1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es liege keine Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO vor. Die Gegenstandslosigkeit i.S.v. Art. 242 ZPO trete insbesondere ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei definitiv wegfalle. Mit der Verfügung des Bundesgerichts im Verfahren 4A_166/2016 falle aber in der vorliegenden Sache weder der Streitgegenstand noch das Rechtsschutzinteresse definitiv weg. Denn es handle sich dabei um zwei verschiedene und voneinander unabhängige Verfahren.