Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. stellte dann auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Donnerstag, 24. März 2016, das Gesuch um Abschreibung zur Kenntnisnahme zu. Bereits am Freitag, dem 1. April 2016 erliess er den Abschreibungsentscheid, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen durfte. Damit verletzte er das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Eine nachträgliche Heilung dieser Verletzung ist vorliegend nicht möglich, zumal im Beschwerdeverfahren die Überprüfungsbefugnis nach Art. 320 ZPO eingeschränkt ist.